Das Finanzamt kann einen angefochtenen Verwaltungsakt auch während eines Einspruchsverfahrens, widerrufen, aufheben, ändern oder berichtigen, wenn hierfür die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift vorliegen (§ 132 AO). Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Im Allgemeinen wird eine Korrektur des angefochtenen Verwaltungsaktes, durch die dem Rechtsbehelfsantrag nicht in vollem Umfang entsprochen oder durch die die Steuer erhöht oder ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen wird, in der Einspruchsentscheidung vorzunehmen sein. Bei einer Verböserung ist § 367 Abs. 2 Satz 2 AO zu beachten.
Es kann jedoch zweckmäßig sein, bei Vorliegen einer Korrekturvorschrift den Verwaltungsakt vor einer etwaigen Einspruchsentscheidung zu ändern. Dabei brauchen im Falle der Korrektur zuungunsten des Einspruchsführers die Voraussetzungen für eine Verböserung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) nicht gegeben zu sein. Gleichwohl ist dem Einspruchsführer zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. AEAO zu § 367, Nr. 2).
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