Die Absetzungen für Abnutzung können nach der derzeitigen Fassung des § 7 EStG nur nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Gebäudes bemessen werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zu schätzen ist. Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungsübung sind dabei die folgenden Grundsätze zu beachten:
Bei Gebäuden, die ausschließlich dem Einzelhandel dienen (Warenhäuser, Kaufhäuser u.ä.), ist ohne Rücksicht auf die Größe der Gebäude allgemein von Beanstandungen abzusehen, wenn als voraussichtliche Nutzungsdauer ein Zeitraum von mindestens 33 1/3 Jahren angenommen wird, was einem AfA-Satz von 3 v.H. entspricht.
Bei Gebäuden, die zum Teil Wohnzwecken und zum Teil dem Einzelhandel dienen, sind die Absetzungen für Abnutzung jedoch nach § 7 Abs. 4 bzw. § 7 Abs. 5 EStG zu bemessen.
Wegen der Absetzung für Abnutzung bei Ladeneinbauten, -umbauten und Schaufensteranlagen wird auf H 7.1 und H 7.4 EStH hingewiesen.
entsprechend FMS vom 27.7.1966, Az.:
Anmerkung des Bayerischen Landesamts für Steuern
Die vorstehende Regelung wird hiermit im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden des Bundes aufgehoben.
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