Für kapitalbildende Lebensversicherungen, bei denen der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde und bei denen es sich nicht um einen so genannten Vorratsvertrag handelt, ist für die steuerliche Erfassung der sich aus diesem Versicherungsvertrag ergebenden Leistungen nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG weiterhin § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden (Altverträge). Dies gilt für Versicherungen über eine Pensionskasse entsprechend.
Für diese Versicherungsverträge (Altverträge) gelten insoweit weiterhin die im BMF-Schreiben vom 22. August 2002(BStBl 2002 I S. 827) aufgestellten Grundsätze.
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