Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 06.03.2006
S 1978 c - 6 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 06.03.2006 (S 1978 c - 6 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/89840

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 06.03.2006 - Aktenzeichen S 1978 c - 6 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/89840

Einbringung nach §§ 20 und 24 UmwStG durch Übertragung wirtschaftlichen Eigentums

Nach dem Ergebnis der Sitzung ESt VII/05, TOP 8 reicht es im Rahmen der Anwendung des § 20 UmwStG für die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft aus, dass dieser das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern verschafft wird. Die Übertragung auch des zivilrechtlichen Eigentums ist nicht zwingend notwendig.

Es gelten die allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze. Ist mindestens die Voraussetzung des Vorliegens wirtschaftlichen Eigentums bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft erfüllt, sind die übertragenen Wirtschaftsgüter bei dieser zu bilanzieren. Damit ist dem steuerlichen Erfordernis der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf den übernehmenden Rechtsträger Rechnung getragen.