Im BMF-Schreiben vom 12.2.2007,
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, einer Verlustverrechnungsbeschränkung.
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