Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 35a EStG Folgendes:
Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Er verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege. Versorgung und Betreuung von Kindern - sofern die Aufwendungen nicht dem Grunde nach unter die §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG fallen - und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.
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