Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 10.03.2006
S 1302 - 3 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 10.03.2006 (S 1302 - 3 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/89855

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 10.03.2006 - Aktenzeichen S 1302 - 3 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/89855

Gegenseitigkeitsfeststellung bei der steuerlichen Behandlung von Luft- und Schifffahrtunternehmen im Verhältnis zu Brasilien

Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien wurde die Gegenseitigkeit der Steuerbefreiungen bei Luft- und Schifffahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz ab dem 1. Januar 2006 festgestellt.

Die Feststellung der Gegenseitigkeit gilt gemäß § 49 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes2 Absatz 6 des Gewerbesteuergesetzes und § 2 Absatz 3 des Vermögensteuergesetzes für den Bereich der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer.

Sie gilt aufgrund eines Vorbehalts der brasilianischen Seite ausdrücklich nur für juristische Personen.