Die Vorlage einer Steuerbescheinigung ist materiell-rechtlich zwingende Voraussetzung für die Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer (§
Dies gilt auch für Anteile an Spezial-Investmentvermögen.
Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen, die zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen berechtigen, sind nur inländische Kreditinstitute und im Inland befindliche Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen, die eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland besitzen, befugt (§ 45a Abs. 3 EStG). Aus der Steuerbescheinigung muss zusätzlich zu den übrigen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben der Schuldner, für den die Kapitalerträge gezahlt werden, hervorgehen. Die übliche Kurzbezeichnung in Verbindung mit der ISIN-Nummer reicht (Rdn. 9 des BMF-Schr. v. 5.11.2002, BStBl 2002 I S. 1338).
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