Den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde ein Einzelfall vorgetragen, in dem zu entscheiden war, wann die sog. 2/3-Grenze erfüllt sein muss; dabei war die Frage der unverzüglichen Investitionstätigkeit nicht streitig.
Rz. 79 des o.g. BMF-Schreibens enthält hierzu folgende Aussage:
„Das Handeln der Genossenschaft muss auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein. Ist bei Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden, ist die Eigenheimzulage nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig festzusetzen. Das Handeln der Genossenschaft ist nur dann auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet, wenn jeweils mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden; wird die 2/3-Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt unterschritten, kann den Genossenschaftsmitgliedern für dieses Jahr keine Eigenheimzulage gewährt werden.”
Nicht geregelt ist allerdings die Frage, zu welchem Zeitpunkt die 2/3-Grenze erfüllt sein muss.
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