Gem. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG und § 146 Abs. 7 BewG haben die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Der Nachweis wird in der Regel bereits im Feststellungsverfahren, spätestens aber im Einspruchs verfahren geführt. Wird der tatsächliche niedrigere gemeine Wert jedoch erst nach Bestandskraft des Bescheids über den Bedarfswert geltend gemacht, kann er nur noch berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen. Das heißt, dass dem Finanzamt nach abschließender Willensbildung Tatsachen neu bekannt werden, die eine niedrigere Wertfeststellung rechtfertigen.
Ein nachträglich vorgelegtes Gutachten eines Sachverständigen, das einen niedrigeren gemeinen Wert ausweist, stellt keine neue Tatsache dar. Die darin enthaltenen wertbegründenden Faktoren können aber neue Tatsachen sein wenn diese nicht aus der EW-Akte hervorgehen. (siehe auch Urteil FG München vom 25.06.2003,
Solche den Verkehrswert beeinträchtigende Umstände können sein
bei unbebauten Grundstücken:
Ungünstiger Zuschnitt, Ecklage, ungünstige Bodenverhältnisse, Emissionen und Immissionen, Unterschutzstellung als Bodendenkmal, Kontaminierung, stichtagsnaher Verkauf;
bei bebauten Grundstücken:
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