Das Finanzgericht Berlin hatte mit Beschluss vom 22.05.2005, Az.: 3 B 3058/05 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2004 Az.: II R 22/04 (BStBl 2005 II S. 19) entschieden, dass bei der Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück an eine Bedachte keine einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für das ganze Grundstück durchzuführen ist. Der zugewendete Miteigentumsanteil bildet vielmehr für sich den Gegenstand einer lediglich gesonderten Feststellung nach § 138 Abs. 5 BewG. Dem Begehren der Antragstellern, für den übertragenen Miteigentumsanteil einen unter dem hälftigen Verkehrswert: des gesamten Grundstücks liegenden geringeren Wert anzusetzen, folgte das Finanzgericht nicht, weil der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 und § 145 Abs. 3 BewG nur für den Wert des Grundstücks und nicht für den Wert ideeller Bruchteile möglich ist.