Mit Urteil vom 29. März 2007 (BStBl 2008 II S. …) hat der BFH entschieden, dass bei Mitunternehmerschaften die Überentnahmen als Bemessungsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln sind.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist Rdnr. 25 und Abschnitt VI „Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften” des BMF-Schreibens vom 17. November 2005 (BStBl 2005 I S. 1019) in folgender Fassung anzuwenden:
„ Der Kürzungsbetrag von höchstens 2.050 € ist betriebsbezogen. Zur Anwendung bei Mitunternehmerschaften vgl. Rdnr. 30.
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