Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist zu unterscheiden, ob sie
beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Lohneinkünfte mit dem vorgenommenen Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG) oder
beschränkt steuerpflichtig sind, aber als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Antrag veranlagt werden (§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG).
wegen § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind.
Diese Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG oder § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG vorzulegen.
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