Auslegung des Abschnitt 168 Abs. 23 UStR 2005
Die Umsatzsteuerrichtlinien zur Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG regeln in Abschn. 168 Abs. 23 UStR 2005 Folgendes:
„Die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten durch Sportveranstalter ist keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigte Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte.”
Diesbezüglich hat das Bundesministerium der Finanzen nun klargestellt, dass Abschn. 168 Abs. 23 UStR nicht im Widerspruch zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG steht.
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