Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG steuerbefreite Pensionskassen können im Rahmen von sog. Funktionsauslagerungsverträgen die Administration und Verwaltung anderer Pensionskassen übernehmen.
Zur Frage, ob diese Übernahme Einfluss auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG hat, wurde folgende bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung festgelegt:
Bei der Übernahme der Administration und Verwaltung handelt es sich um die Übernahme einer versicherungsnahen Tätigkeit. Wird diese Tätigkeit nur gegen Kostenersatz durchgeführt, ist davon auszugehen, dass sich die Pensionskasse durch die Übernahme keinen neuen, nicht satzungsgemäßen Zweck setzt. Betriebsrentenrechtliche oder versicherungsaufsichtsrechtliche Hinderungsgründe dürften regelmäßig nicht vorliegen.
Die Übernahme der Administration und Verwaltung einer anderen steuerbegünstigten Pensionskasse führt daher nicht zum Verlust der Steuerbefreiung, wenn
die versicherungsaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme vorliegen.
mit der übernommenen Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht nicht verbunden ist und
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