Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 21.08.2006
S 0284 - 51 St 41M

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 21.08.2006 (S 0284 - 51 St 41M) - DRsp Nr. 2008/90390

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 21.08.2006 - Aktenzeichen S 0284 - 51 St 41M

DRsp Nr. 2008/90390

Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland nach § 9 VwZG

1. Allgemeines

Die Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland wird durch den seit 1. 2.2006 in Kraft getretenen § 9 VwZG (bisher: § 14 VwZG) neu geregelt. Danach können gem. § 9 Abs. 1 VwZG Verwaltungsakte wie folgt zugestellt werden:

  • durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG),

  • auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG),

  • auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG),

  • durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5 VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

Soweit zulässig, sollte vorrangig von der Möglichkeit der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein Gebrauch gemacht werden (vgl. Nr. 2).

2. Bekanntgabe/Zustellung durch die Post