Mit dem französischen Wirtschafts- und Finanzministerium wurde sich durch Briefwechsel vom 7. Juni/17. Oktober 2007 darauf verständigt, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens die Gewinne eines Luftfahrtunternehmens aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle als Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens zu besteuern sind. Hierbei ist dem Luftfahrtunternehmen der Teil am Gewinn zuzurechnen, der seinem Anteil an der gemeinsamen Unternehmung entspricht.
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