Der Bayerische Reservefonds ist eine Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute, der nach seiner Satzung ausschließlich den Zweck hat, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. Er unterliegt deshalb nicht der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG) und der Gewerbesteuer (§
Die durch den Sparkassenverband Bayern erhobenen Umlagen zur Auffüllung des Barvermögens des Bayerischen Reservefonds sind bei den Sparkassen und der Bayerischen Landesbank (Bayern LB) im Zeitpunkt der Umlageerhebung grundsätzlich steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.
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