Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 22.06.2006
S 3190 - 2

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 22.06.2006 (S 3190 - 2) - DRsp Nr. 2008/90340

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 22.06.2006 - Aktenzeichen S 3190 - 2

DRsp Nr. 2008/90340

Allgemeines: Abgrenzung der Gebäude und Außenanlagen von den Betriebsvorrichtungen; Abgrenzungsbeispiele nach Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen in alphabethischer Reihenfolge

Die mit OFD-Verfügungen vom 20.10.2000 S 3300 - 105 St 358 (OFD M) und S 3300 - 63/St 31 (OFD N) übersandte Zusammenstellung wurde überarbeitet. Sie beinhaltet den bis zum 15.3.2006 hier bekannten Stand der Rechtsprechung und der bis dahin ergangenen Verwaltungsanweisungen. Änderungen bzw. Ergänzungen sind durch Kursivdruck gekennzeichnet. Wie bisher wurde zur Begrenzung des Umfangs der Zusammenstellung auf rechtliche Ausführungen verzichtet und statt dessen auf die einschlägigen Fundstellen hingewiesen. Aktenzeichen werden nur benannt, wenn nicht veröffentlichte Rechtsprechung zitiert wird.

Die Abkürzung „AbgrE” bezeichnet die Gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.3.2006 Az.: 34 - S 3190 - 001 - 8445/06 zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen (BStBl 2006 I S. 314; Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1).

Zusammenstellung

Absaugvorrichtungen sind BVo (Tz. 3.7 AbgrE)

Abstellplätze sind keine BVo (BFH vom 10.10.1990, BStBl 1991 II S. 59)

Abwässerfilterbassins sind BVo (Tz. 3.6 AbgrE)

Abwasseranlage siehe Be- und Entwässerungsanlage

Aero-Patenthallen sind Gebäude (Karte 2, Seite 7 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG)