Die einkommensteuerliche Behandlung von Verlusten aus sog. Baumsparverträgen wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt erörtert:
Verluste aus sog. Baumsparverträgen sind steuerlich nicht anzuerkennen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist zu verneinen, weil die vom Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 26.6.1985BStBl 1985 II S. 549) geforderte Untergrenze einer jährlichen Gewinnerwartung nicht erreicht werden könne. Der Abschluss sog. Baumsparverträge ist somit mangels einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht in den Bereich einer steuerlich nicht relevanten Betätigung einzuordnen.
In den nach der Vorgangs-Vfg. vorläufig veranlagten Fällen (mit Verlust 0 EUR) kann die vorläufige Steuerfestsetzung für endgültig erklärt werden.
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