Die Finanzbehörden werden keine nachteiligen Folgerungen ziehen, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG für das zum 31. Dezember 2005 endende Geschäftsjahr von Investmentvermögen mit Ausnahme inländischer Spezial-Sondervermögen und ausländischer Spezial-Investmentvermögen erst bis zum 31. Mai 2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden, sofern die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende erteilt wurde.
Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 08.09.2006 - IV C 1 - S 1980 - 1 - 33/06.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|