Mit Scheiben vom 22. August 2005 (BStBl 2005 II S. 845) hat das BMF zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten Stellung genommen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die dort getroffenen Aussagen grundsätzlich auch auf Aufwendungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit sog. Hospitality-Leistungen zur Fußballweltmeisterschaft 2006 stehen. Hierzu gilt Folgendes:
Im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 werden sog. Hospitality-Leistungen angeboten, die den Eintritt ins Stadion (verbunden mit Logen- oder bevorzugten Sitzplätzen), bevorzugte Parkmöglichkeiten, gesonderten Zugang zum Stadion, Bewirtung, persönliche Betreuung, Erinnerungsgeschenke und ein Unterhaltungsangebot umfassen. Diese werden in verschiedenen Kategorien angeboten. In Hospitality-Leistungen sind keine Werbeleistungen enthalten.
Abweichend von Rdnr. 14 des BMF-Schreibens vom 22. August 2005 ist für die pauschale Aufteilung der einzelnen Leistungselemente folgender Aufteilungsmaßstab anzuwenden:
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