Nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Fällen, in denen ein Unternehmer steuerpflichtig Geschäftsräume an einen Glückspielveranstalter vermietet, welcher aufgrund der aktuellen Rechtsprechung (EuGH-Urteil in den verb.
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