Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 27.02.2006
S 2242 - 9 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 27.02.2006 (S 2242 - 9 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/89856

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 27.02.2006 - Aktenzeichen S 2242 - 9 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/89856

Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG und der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG; Ergebnis der Erörterungen zu TOP 5 der ESt VII/05 vom 7. bis 9. Dezember 2005

Im Einvernehmen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG und der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG Folgendes:

I. Aufteilung des Freibetrages und Gewährung der Tarifermäßigung bei Betriebsaufgaben über zwei Kalenderjahre

Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, R 16 Abs. 2 EStR 2005) über zwei Kalenderjahre und fällt der Aufgabegewinn daher in zwei Veranlagungszeiträumen an, ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG insgesamt nur einmal zu gewähren. Er bezieht sich auf den gesamten Betriebsaufgabegewinn und ist im Verhältnis der Gewinne auf beide Veranlagungszeiträume zu verteilen. Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG kann für diesen Gewinn auf Antrag in beiden Veranlagungszeiträumen gewährt werden. Der Höchstbetrag von fünf Millionen Euro ist dabei aber insgesamt nur einmal zu gewähren.

Beispiel: