Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 29.11.2006
S 2448 - 1 St 33N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 29.11.2006 (S 2448 - 1 St 33N) - DRsp Nr. 2008/90615

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 29.11.2006 - Aktenzeichen S 2448 - 1 St 33N

DRsp Nr. 2008/90615

Kirchensteuer Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2007

  • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2007 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:

    römisch-katholische Kirchensteuer

    8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    evangelische Kirchensteuer

    8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    alt-katholische Kirchensteuer

    8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    israelitische Bekenntnissteuer

    8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

  • Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG ermittelte Einkommensteuer bzw. die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer.

  • Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.

  • Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.