Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2007 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:
römisch-katholische Kirchensteuer
8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
evangelische Kirchensteuer
8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
alt-katholische Kirchensteuer
8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
israelitische Bekenntnissteuer
8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
Bemessungsgrundlage i. S. des
Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.
Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.
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