BMF - Schreiben vom 01.02.2000
IV C 6 - S 2252 - 1/00

BMF - Schreiben vom 01.02.2000 (IV C 6 - S 2252 - 1/00) - DRsp Nr. 2008/81307

BMF, Schreiben vom 01.02.2000 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2252 - 1/00

DRsp Nr. 2008/81307

§ 20 EStG Umstrukturierung bei Vodafone Air Touch Plc-Mannesmann AG

die Beurteilung von Einzelfällen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesfinanzbehörde.

Allgemein nimmt das BMF zu Ihrer Frage, ob die nach englischem Gesellschaftsrecht durchzuführende Trennung hinsichtlich der Orange-Anteile für die in Deutschland ansässigen heutigen Mannesmann-Aktionäre als ein Vorgang auf der Vermögensebene zu beurteilen ist oder zur Annahme einer steuerpflichtigen Dividende (Sachdividende) führt, wie folgt Stellung:

Das BMF teilt Ihre Rechtsansicht, soweit es um den Tausch der Mannesmann AG-Anteile gegen Anteile an der Vodafone-Anteile geht: Es trifft zu, dass insoweit ein steuerpflichtiger Vorgang anzunehmen ist. Nach der Änderung durch das Steuerentlastungsgesetz kann der Tausch nicht mehr zu Buchwerten erfolgen und führt damit zur Realisierung des Gewinns (= Unterschied zwischen dem Buchwert den Anschaffungskosten der Mannesmann-Anteile und dem gemeinen Wert der Vodafone-Anteile).

Hinsichtlich der Einbringung der Orange-Beteiligung in die neue Holding und des Zurückerhalts der Beteiligung an der neuen Holding unterstellt das BMF die Wertgleichheit der getauschten Beteiligungen, so dass dieser Vorgang steuerlich nicht relevant sein dürfte.

Zudem vollzieht sich dieser Vorgang nicht im Inland und unterfällt daher nicht der inländischen Besteuerung.