BMF - Schreiben vom 01.02.2012
IV D 2 - S 7287 a/09/10004: 003

BMF - Schreiben vom 01.02.2012 (IV D 2 - S 7287 a/09/10004: 003) - DRsp Nr. 2012/80314

BMF, Schreiben vom 01.02.2012 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7287 a/09/10004: 003

DRsp Nr. 2012/80314

ENTWURF - Umsatzsteuer; Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

Durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 und 3 UStG durch Art. 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 ( BGBl 2011 I S. 2131) sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für elektronische Rechnungen neu gefasst worden. Eine elektronische Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG n. F. eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Die Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen sind gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich reduziert. Nunmehr können u. a. auch Rechnungen, die per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder Textdokumentanhang) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Bisher wurden auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen umsatzsteuerlich nur anerkannt, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG a. F.) oder ein EDI-Verfahren (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG a. F.) verwendet wurden. Dies entsprach den unionsrechtlichen Regelungen nach Art. 233 Abs. 1 Satz 1 Buchst, a und b und Abs. 2 MwStSystRL. Der Gesetzgeber hat nunmehr von der Option nach Art. 233 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL Gebrauch gemacht, die es den Mitgliedstaaten freistellt, auch Rechnungen anzuerkennen, die auf andere Weise elektronisch übermittelt oder bereitgestellt werden.