BMF - Schreiben vom 01.02.2013
IV D 2 - S 7200/07/10010: 017

BMF - Schreiben vom 01.02.2013 (IV D 2 - S 7200/07/10010: 017) - DRsp Nr. 2013/80226

BMF, Schreiben vom 01.02.2013 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7200/07/10010: 017

DRsp Nr. 2013/80226

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Staatsdrittels bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EBKrG)

Wird an Kreuzungen von Schienenwegen und Straßen eine Baumaßnahme nach § 3 EBKrG durchgeführt, so tragen die Beteiligten - die Träger der Baulast des kreuzenden Schienenweges und der kreuzenden Straße - nach § 13 Absatz 1 EBKrG je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land (sog. Staatsdrittel).

Übernimmt ein Beteiligter die Durchführung der Maßnahme nach § 3 EBKrG, so erfüllt er dadurch nicht nur die eigenen, sondern auch die gesetzlichen Verpflichtungen des anderen Baulastträgers. Die Zahlungen des anderen Baulastträgers nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EBKrG für die Erfüllung dieser Aufgabe sind Entgelt für eine steuerbare Leistung.