BMF - Schreiben vom 01.04.1996
S 0460 a;
Fundstellen:
BStBl 1996 I S. 370

BMF - Schreiben vom 01.04.1996 (S 0460 a;) - DRsp Nr. 2008/83717

BMF, Schreiben vom 01.04.1996 - Aktenzeichen S 0460 a;

DRsp Nr. 2008/83717

§ 233a AO Verzinsung von Umsatzsteuernachforderungen aufgrund fehlerhafter Endrechnungen; Billigkeitsmaßnahmen

Werden in einer Endrechnung oder der zugehörigen Zusammenstellung die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden USt-Beträge nicht abgesetzt oder angegeben, so hat der Unternehmer den gesamten in der Endrechnung ausgewiesenen Steuerbetrag an das FA abzuführen. Der Unternehmer schuldet die in der Endrechnung ausgewiesene Steuer, die auf die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte entfällt, nach § 14 Abs. 2 UStG. Erteilt der Unternehmer dem Leistungsempfänger nachträglich eine berichtigte Endrechnung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 1 letzter Satz UStG genügt, so kann er die von ihm geschuldete Steuer in dem Besteuerungszeitraum berichtigen, in dem die berichtigte Endrechnung erteilt wird (vgl. Abschn. 187 Abs. 10 und 223 Abs. 8 UStR 1996). Hat der Unternehmer die aufgrund der fehlerhaften Endrechnung nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Steuer nicht in seiner USt-Voranmeldung berücksichtigt, kann die Nachforderung dieser Steuer im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Kj zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO führen, wenn der Unternehmer die Endrechnung erst in einem auf das Kj der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kj berichtigt hat.