Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2003 (BStBl 2003 I S. 17) geändert worden ist, die Regelung zu § 152 wie folgt geändert:
1. Nummer 7 (Abgabe-Schonfrist) wird aufgehoben.
2. Die bisherige Nummer 8 wird neue Nummer 7.
Die aufgehobene Regelung zur Abgabe-Schonfrist ist auf Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen für vor dem 1. Januar 2004 endende Voranmeldungszeiträume bzw. Anmeldungszeiträume weiterhin anzuwenden.
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