Der BFH hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Übersendung einer Kontrollmitteilung (KM) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die finnische Steuerverwaltung zu unterlassen, summarisch geprüft, ob die Antragstellerin den Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht hat.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt zahlte eine finnische Gesellschaft an eine panamaische Domizilgesellschaft mit Geschäftsleitung in Moskau „Beratungshonorar”. Die Zahlung erfolgte weisungsgemäß nicht auf ein Konto der Domizilgesellschaft, sondern auf ein Konto der Antragstellerin in Deutschland und wurde anschließend auf ein Schweizer Konto der Person weiter überwiesen, die die Domizilgesellschaft vertritt.
In dem noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren wird durch das BZSt darzulegen sein, dass die Voraussetzungen für die Übersendung einer Spontanauskunft an die finnische Steuerverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG vorliegen. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt nämlich die Vermutung, dass finnische Steuern verkürzt worden sind oder werden könnten.
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