BMF - Schreiben vom 01.10.2013
IV A 3 - S 0062/08/10007-17

BMF - Schreiben vom 01.10.2013 (IV A 3 - S 0062/08/10007-17) - DRsp Nr. 2013/80638

BMF, Schreiben vom 01.10.2013 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0062/08/10007-17

DRsp Nr. 2013/80638

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 ( BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Juli 2013 ( BStBl 2013 I S. 933) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  • Nummer 1 der Regelung zu § 8 wird wie folgt gefasst:

    • „Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten/Lebenspartnern und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen. Personen können aber über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten. Ein Ehegatte/Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (BFH-Urteil vom 6.2.1985, I R 23/82, BStBl 1985 II S. 331). Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, hat grundsätzlich keinen Wohnsitz im Inland. Dies gilt auch dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 22.4.1994, III R 22/92, BStBl 1994 II S. 887).”

  • Nummer 2.3 der Regelung zu § 37 wird wie folgt gefasst:

    1. 2.3

      Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer