Der Antrag der Lufthansa AG nach einer Übergangslösung, die den Erfassungsschwierigkeiten Rechnung trägt, ist mit den obersten Finanzbehörden erörtert worden. Nach dem Ergebnis dieser Besprechung gilt für eine Übergangszeit folgendes:
Soweit die Lohnsteuer für die Flugpreisvergünstigungen der Mitarbeiter nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschal erhoben wird, wird es nicht beanstandet,
den Wert der pauschal zu versteuernden Sachbezüge auf der Basis der jeweils maßgebenden Durchschnittswerte zu ermitteln und
wenn mangels individueller Zuordnung der Sachbezüge die Pauschalierungsgrenze des § 40 Abs. 1 Satz 4 EStG überschritten wird.
Diese Regelung kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden; sie gilt längstens bis zum 31. Dezember 1991.
Für die Bewertung der von Luftverkehrsgesellschaften unentgeltlich oder verbilligt gewährten Mitarbeiterflüge gilt ab 1. Januar 1990 folgendes:
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