BMF - Schreiben vom 02.03.2006
IV A 5 -S 7242 a - 3/06
Fundstellen:
BStBl 2006 I S. 242

BMF - Schreiben vom 02.03.2006 (IV A 5 -S 7242 a - 3/06) - DRsp Nr. 2008/89758

BMF, Schreiben vom 02.03.2006 - Aktenzeichen IV A 5 -S 7242 a - 3/06

DRsp Nr. 2008/89758

Umsatzsteuer; Anwendung der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe 8 UStGauf die Leistungen von Integrationsprojekten nach§ 132 Abs. 1 SGB IX

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ist auf die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne von § 14 der Abgabenordnung (AO) ausgeführt werden, der kein Zweckbetrieb ist. Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68 AO) sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die unter bestimmten, in § 65 AO genannten Bedingungen dem begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet werden (vgl. Nr. 1 des AEAO zu § 65 AO). Daneben gelten auch die in § 66 bis § 68 AO bezeichneten Einrichtungen als Zweckbetriebe.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bezüglich der Anwendung der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG auf die Leistungen, die im Rahmen von Integrationsprojekten nach § 132 Abs. 1 SGB IX ausgeführt werden, Folgendes: