BMF - Schreiben vom 02.04.1991
IV A 2 - S 7421 - 7/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 484

BMF - Schreiben vom 02.04.1991 (IV A 2 - S 7421 - 7/91) - DRsp Nr. 2008/82470

BMF, Schreiben vom 02.04.1991 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7421 - 7/91

DRsp Nr. 2008/82470

§ 25 a UStG; Differenzbesteuerung für Gebrauchtfahrzeuge (§ 25 a UStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

I. Einkaufspreis nach § 25 a Abs. 2 UStG bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs

Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe der Differenz eine Zuzahlung, ist im Rahmen der Differenzbesteuerung als Einkaufspreis nach § 25 a Abs. 2 UStG zur Vermeidung eines unbesteuerten Letztverbrauchs oder einer Doppelbesteuerung der tatsächliche Wert des Gebrauchtfahrzeugs anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Neuwagenverkauf tatsächlich zugrunde gelegt wird (vgl. Abschnitt 153 Abs. 3 UStR).

Beispiel:

Der Verkaufspreis eines neuen Kraftwagens beträgt 17.100 DM (15.000 DM + 2.100 DM Umsatzsteuer). Im Kaufvertrag zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Kunden (Nichtunternehmer) wird vereinbart, daß

  • der Händler ein Gebrauchtfahrzeug des Kunden mit 8.500 DM in Zahlung nimmt und

  • der Kunde den Restbetrag von 8.600 DM in bar bezahlt.

Der Kraftfahrzeughändler verkauft das Gebrauchtfahrzeug nach einem Monat für 10.000 DM an einen Nichtunternehmer.

  • Ermittlung des tatsächlichen Wertes des Gebrauchtfahrzeugs nach Abschnitt 153 Abs. 3 UStR :