Der BFH hat mit Urteil vom 20. November 2003 entgegen der in Tz. 8 der BMF-Schreiben vom 4. Juni 1997 (BStBl 1997 I S. 630) und vom 13. Januar 1998 (BStBl 1998 I S. 198) vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass bei Anwendung des § 52 Abs. 15 EStG a.F. der Teil des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der den erforderlichen und üblichen Umfang übersteigt, mit Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nicht steuerpflichtig entnommen wird, sondern bis zur Veräußerung oder Entnahme im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen verbleibt.
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