Nach dem BMF-Schreiben vom 27. November 2003 (BStBl 2004 I S. 190) sind Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch Art.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist, bis zu deren Ablauf der geförderte Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung erhalten haben muss, bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|