Mit Urteilen vom 2. Juli 2014, XI R 22/10 und XI R 39/10, BStBl 2015 II S. 416 bzw. S. 421, hat sich der BFH zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf Leistungen aus der Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Taxen und Mietwagen geäußert. Der BFH hat die bestehende Verwaltungsauffassung, nach der die Steuerermäßigung nicht für von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen gilt, grundsätzlich bestätigt. Die Steuerermäßigung ist nach dem Urteil XI R 39/10 jedoch anwendbar, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen.
Daneben hat der BFH mit Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt veröffentlicht., entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.