BMF - Schreiben vom 02.07.1999
IV C 5 -S 2353 - 75/99
Fundstellen:
BStBl 1999 I S. 680

BMF - Schreiben vom 02.07.1999 (IV C 5 -S 2353 - 75/99) - DRsp Nr. 2008/81974

BMF, Schreiben vom 02.07.1999 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2353 - 75/99

DRsp Nr. 2008/81974

§ 5 LStDV Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach LStR 41 Abs. 2; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, klimabedingte Kleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab 1.6.1999

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der §§ 1 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge ab 1. Juni 1999 folgendes:

  • Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2.536 DM.

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

    a) für Verheiratete 2.018 DM
    b) für Ledige 1.009 DM

    Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 445 DM.

  • Der Betrag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend ist, beträgt 1.785 DM.

  • Der Ausstattungsbeitrag bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskostenverordnung beträgt

    a) für Verheiratete (soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist) 10.952 DM