Durch Artikel
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der v. g. Steuerbefreiungsvorschriften Folgendes:
Durch die Neufassung des § 4 Nr. 25 UStG ist der Anwendungsbereich dieser Befreiungsvorschrift wesentlich erweitert worden. Nunmehr werden sämtliche Leistungen, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - (Kinder- und Jugendhilfe) erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG umfasst die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|