BMF - Schreiben vom 02.12.2004
IV A 7 - S 1461 - 9/04

BMF - Schreiben vom 02.12.2004 (IV A 7 - S 1461 - 9/04) - DRsp Nr. 2008/88454

BMF, Schreiben vom 02.12.2004 - Aktenzeichen IV A 7 - S 1461 - 9/04

DRsp Nr. 2008/88454

Grundsätze zur Aufstellung einer Jahresstatistik der Betriebsprüfung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Aufstellung der Jahresstatistik für die Betriebsprüfung Folgendes:

Die obersten Finanzbehörden der Länder melden die Jahresergebnisse der Betriebsprüfung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 31. März eines jeden Jahres nach dem als Anlage beigefügten Vordruck „Meldebogen Jahresstatistik der Betriebsprüfung” per E-Mail nach dem vom Bundesministerium der Finanzen definierten Datensatz.

Hierzu gelten folgende Erläuterungen:

2 zu Nr. 1.1

Zahl der im Kalenderjahr vorhandenen Betriebsprüfer/innen (Vollzeitäquivalent)

(nachrichtlich: Zahl der Angehörigen des mittleren Dienstes)

Die Zahl der im Kalenderjahr vorhandenen Betriebsprüfer/innen errechnet sich aus der Gesamtzahl der für die Betriebsprüfung angefallenen Arbeitstage geteilt durch 250 (Jahresarbeitstage).

Von diesen Arbeitstagen des Betriebsprüfers (inkl. Krankheit, Urlaub, Fortbildung u.ä.) sind folgende Zeiten abzusetzen:

  • Freistellung (z.B. für behinderte Menschen, zur Wiedereingliederung nach schwerer Erkrankung, Mutterschutz/Erziehungsurlaub, Personalratstätigkeit)

  • Zeiten dauerhafter ErkrankungEine „dauerhafte Erkrankung” beginnt ab drei Monaten.