Mit dem britischen Finanzministerium ist am 8. November 2011 die nachstehende Verständigungsvereinbarung gemäß Artikel
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet - haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Besteuerung von Abfindungen (bei Vertragsbeendigung), die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitgeber an einen nunmehr im anderen Vertragsstaat ansässigen ehemaligen Arbeitnehmer zahlt, Folgendes vereinbart:
Die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie nach Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
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