Das StraBEG (Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003, BGBl 2003 I S.
Durch diese Maßnahme soll für die Vergangenheit weitgehend Rechtsfrieden erreicht werden. Flankiert wird diese Regelung durch die nach Auslaufen der Erklärungsfrist ab 1. April 2005 verbesserten Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden hinsichtlich Konten und Depots (§ 93 Abs. 7 und 8 und § 93 b AO i.d.F. von Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003, a.a.O.).
Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung hinsichtlich im Ausland angelegten Kapitalvermögens und dort erzielter steuerpflichtiger Einkünfte setzt nicht voraus, dass das Kapital oder die Einkünfte selbst nach Deutschland transferiert werden.
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