BMF - Schreiben vom 03.08.2017
IV B 4 - S 1301/08/10015
Fundstellen:
BStBl 2017 I S. 1225

BMF - Schreiben vom 03.08.2017 (IV B 4 - S 1301/08/10015) - DRsp Nr. 2017/80426

BMF, Schreiben vom 03.08.2017 - Aktenzeichen IV B 4 - S 1301/08/10015

DRsp Nr. 2017/80426

Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei ausländischen Zinseinkünften nach den Doppelbesteuerungsabkommen

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei Zinseinkünften nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Folgendes:

1.0 Anrechnung fiktiver Quellensteuern

Zahlreiche deutsche DBA sehen bei Zinseinkünften, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Steuerpflichtige aus den betroffenen Vertragsstaaten beziehen, auch dann eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern vor, wenn diese effektiv - ganz oder zum Teil - nicht erhoben worden sind (Anrechnung fiktiver Quellensteuern). Die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern sind in den einzelnen DBA unterschiedlich geregelt.

1.1 Fallgruppenunterscheidung

Bei den derzeit bestehenden DBA sind bei den Vorschriften zur Anrechnung fiktiver Quellensteuern vier Fallgruppen zu unterscheiden.

1.1.1 Anrechnung aufgrund ausdrücklich aufgeführter Rechtsvorschriften

DBA, nach denen die Anrechnung fiktiver Quellensteuern davon abhängt, dass der andere Vertragsstaat aufgrund im DBA ausdrücklich aufgeführter Rechtsvorschriften auf die Erhebung einer Quellensteuer bei Zinseinkünften verzichtet (Ägypten 1987).