Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Amtshilfe der Postbehörden gegenüber den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren folgendes:
Die Post hat wie jede andere Behörde Amtshilfe zu leisten (§ 111 AO). Ausnahme: Postgiroämter und Postsparkassenämter (§ 111 Abs. 3 AO), die nur nach § 93 AO zur Auskunft und nach § 97 AO zur Vorlage von Urkunden verpflichtet sind. Die Postbehörden haben sowohl bei Amtshilfeersuchen als auch bei Auskunfts- und Vorlageersuchen das Postgeheimnis zu wahren (§ 111 Abs. 5 i.V.m. § 105 Abs. 2 AO).
Für die Kosten der Amtshilfe gilt § 115 AO. Danach sind der ersuchten Behörde nur Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 50 DM übersteigen. Für die Entschädigung bei Auskunftsersuchen an Postgiroämter und Postsparkassenämter gilt § 107 AO i.V.m. dem
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