Der BFH hat in seinem Urt. v. 15. 3. 1995 - (BStBl II S. 490) entschieden, eine Steuerfestsetzung könne nicht zu einer Steuernachforderung i. S. des § 233a Abs. 1 AO führen, wenn das FA freiwillige Leistungen auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung annehme und hierdurch die festgesetzte Steuerschuld insgesamt erfüllt worden sei. Damit sei der Festsetzung von Zinsen - auch für die Zeit vor der freiwilligen Leistung - die Grundlage entzogen.
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