Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Anwendung des EuGH-Urteils vom 19. Juli 2012,
Abschnitt 8.1 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 ( BStBl I S.
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
”2 Die Lieferung eines Wasserfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt, der das Wasserfahrzeuge zum Zweck der Überlassung an einen Betreiber eines Seeschiffes oder die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu deren ausschließlicher Nutzung erwirbt und diese Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom liefernden Unternehmer nachgewiesen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 19. 7. 2012,
Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und wie folgt gefasst:
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