Der BFH hat mit Urteil vom 22. April 2009 - I R 15/07 - entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 - I R 76/08) entschieden, das Veranstalten von Trabrennen könne ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, der mit dem Betrieb eines Totalisators einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilde. Diesem Betrieb seien sämtliche Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, die durch ihn veranlasst seien.