Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Bemessung des Umfangs des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens i. S. d. § 52 Abs. 15 EStG wie folgt Stellung genommen:
1. Allgemeine Grundsätze
Nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG kann für eine Wohnung des Betriebsvermögens, die unter die Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 Satz 2 ff. EStG fällt, der Wegfall der Nutzungswertbesteuerung beantragt werden. Der Antrag bewirkt, daß die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Nutzungswert letztmals angesetzt wird, als entnommen gelten; der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz (§ 52 Abs. 15 Satz 6 und 7 EStG). Der Umfang des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens i. S. d. § 52 Abs. 15 EStG richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Entnahmezeitpunkt sowie nach der künftigen Nutzung.
Zur Wohnung gehören folgende Teile des Grund und Bodens:
a) Die mit dem Wohngebäude überbaute Fläche mit einem nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu ermittelnden Umgriff (z. B. Abstandsflächen und Seitenstreifen),
b) Zugänge, Zufahrten und Stellflächen, die zu mehr als 90 v.H. der Wohnung dienen,
c) Gartenflächen (Vor- und Nutzgärten, Hausgärten) im ortsüblichen Umfang.
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