Die Regelung in Nr. 5 zu § 173 wird wie folgt gefaßt:
5. Das Verschulden des Stpfl. ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln stehen, die zu einer höheren Steuer führen. Stehen die steuermindernden Tatsachen mit steuererhöhenden Tatsachen im Zusammenhang, sind die steuermindernden Tatsachen nicht nur bis zur steuerlichen Auswirkung der steuererhöhenden Tatsachen, sondern uneingeschränkt zu berücksichtigen (BFH-Urt. v. 2. 8. 1983,BStBl 1984 II S. 4). Ein derartiger Zusammenhang ist gegeben, wenn eine zu einer höheren Besteuerung führende Tatsache die zur Steuerermäßigung führende Tatsache ursächlich bedingt, so daß der steuererhöhende Vorgang nicht ohne den steuermindernden Vorgang denkbar ist (BFH-Urt. v. 28. 3. 1985,BStBl 1986 II S. 120, und v. 8. 8. 1991, BStBl 1992 II S. 12). Ein rein zeitliches Zusammentreffen von steuererhöhenden und steuermindernden Tatsachen reicht nicht aus (BFH-Urt. v. 28. 3. 1985,BStBl 1986 II S. 120).
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